Anwaltshonorar

Allgemeine Hinweise zu den Anwaltsgebühren

Den gesetzlichen Rahmen für die Anwaltsgebühren bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten sollen für Sie transparent sein. Sprechen Sie uns gern auf die Kosten an.

Eine Übersicht:

Rechtsschutzversicherung

Im günstigsten Fall sind Sie rechtsschutzversichert. Dann kommen in der Regel keine Kosten auf Sie zu.

Die Rechtschutzversicherung trägt im Falle eines ungünstigen Ausgangs auch die Gebühren des Gerichts und der Gegenseite.

Haben Sie eine Selbstbeteiligung mit Ihrer Versicherung vereinbart, so erhalten Sie über diesen Betrag eine Rechnung von uns und überweisen die Selbstbeteiligung auf eines unserer Konten zu Beginn des Mandats.

Sind Sie nicht rechtsschutzversichert und Ihre Angelegenheit wird in Ihrem Sinne entschieden, trägt der Gegner auch Ihre Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtskosten. Sollten Sie im Rechtsstreit unterliegen, werden Ihnen jedoch die Anwaltshonorare beider Parteien sowie etwaige Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.

Nur im Arbeitsrecht ist es so, dass jede Partei immer ihre Gebühren selbst trägt.

Erstberatungsgespräch

Ein mündliches Erstberatungsgespräch kostet den Verbraucher in keinem Fall mehr als 190,- € (zzgl. MwSt.), sodass Sie für diese erste anwaltliche Befragung eine feste Kostenobergrenze haben.

Kosten in Zivilsachen

In zivilrechtlichen Angelegenheiten, bei denen die Tätigkeit die bloße Beratungsebene verlässt und die Kanzlei Sie nun gegenüber Dritten anwaltlich vertreten soll, wird zumeist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Bei einer ersten Einschätzung des Kostenrisikos kann Ihnen der Prozesskostenrechner der Allianz Versicherung behilflich sein, der Ihnen die Maximalkosten ausrechnet, die im äußersten Fall auf Sie zukommen können. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr. Hinweisen möchten wir darauf, dass der Rechner gerichtliche Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen o. ä. nicht erfasst.

In einigen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, eine Honorarvereinbarung zu treffen, die insbesondere dem Umfang und Bedeutung der Angelegenheit Rechnung trägt. Die Erfahrung zeigt, dass die Vergütungsvereinbarung für beide Seiten vorteilhaft sein kann.

Kosten in Strafsachen

Das Honorar für einen Rechtsanwalt in Strafsachen richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Im Strafverfahren gibt es die Grundgebühr v. i.d.R. 220,- € sowie Verfahrensgebühren v. i.d.R. 181,50 € und Termingebühren v. i.d.R. 302,80 €, die sich mit Berufung und Revision erhöhen.

Für weitere Fragen hinsichtlich der Kosten eines Strafverfahrens stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.

Vergütungsvereinbarung

Eine faire und transparente Kostengestaltung bietet die Honorarvereinbarung. Die Abrechnung erfolgt nach Stundensatz und Arbeitsaufwand.

Notargebühren

Die Notargebühren und Auslagen sind gesetzlich vorgegeben. Alle Notare müssen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz abrechnen. Maßgeblich ist meist der Geschäftswert einer Tätigkeit. Die Berechnung dieses Wertes ist ebenfalls durch das Gesetz vorgegeben.

Wenn Sie wissen möchten, welche Kosten unsere Tätigkeit im Einzelfall auslöst, rufen Sie uns gern an.

Weitere Informationen zu den Notarkosten finden Sie hier.